1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „in.be.we“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Emmendingen.

2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung und der beruflichen und sozialen Integration von Jugendlichen und Erwachsenen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch  folgende Aktivitäten:

  • Beratung, Begleitung, Unterstützung in der schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung
  • Vermittlung von Kontakten
  • Entwicklung von neuen Konzepten
  • Fortbildungen für Fachkräfte
  • Beratung von Institutionen und Firmen
  • Öffentlichkeitsarbeit

Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Bildung und Erziehung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO vornehmen.

Der Verein führt hierzu alle ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

Der Verein strebt die Kooperation mit allen Institutionen und Einrichtungen mit gleicher Zielsetzung an.

3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein wird beantragt.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 gesetzten gemeinnützigen Ziele durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entstandene Auslagen können den Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern erstattet werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

(4) Die Tätigkeit des Vereins Vorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale i.S.d. Nr. 26a EStG gewährt wird.

4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen oder Personengemeinschaften werden, die im Verein aktiv mitarbeiten oder die Arbeit des Vereins wirkungsvoll unterstützen wollen. Personengemeinschaften haben ungeachtet ihrer Rechtsform nur eine Stimme.

(2) Die Mitgliedschaft ist unter Anerkennung der Satzung schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch  schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod, durch Auflösung einer Personenvereinigung oder durch Ausschluss.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat. In diesem Fall beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein, die entscheidet. Das betroffene Mitglied soll gehört werden.

Anträge auf Ausschluss kann jedes Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand einreichen.

5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführung.

6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem zu berufen, wenn 1/3 der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(2)  Aufgabe der Mitgliederversammlung ist

  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung,
  • die Wahl des Vorstands,
  • die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands und der Geschäftsführung,
  • die Bestätigung des Antrags auf Mitgliedschaft im Falle § 4 Abs.2,
  • die Entscheidung über Ausschlüsse nach § 4 der Satzung
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  • der Widerruf der Vorstandsmitglieder im Falle § 7 Abs.1,
  • die Beschlussfassung von Satzungsänderungen im Falle § 9 Abs.1, die Auflösung des Vereins § 10 Abs. 1 oder den Ausschluss eines Mitglieds im Falle § 4 Abs.5.

(3) Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind nieder zu schreiben und von der Versammlungsleitung und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Vereinsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse, mit Ausnahme zu § 7, § 9 und § 10, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Auf Antrag eines Mitgliedes hat eine Abstimmung schriftlich zu erfolgen.

7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden und 2 Stellvertretern. Er ist zugleich Vorstand gemäß § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt, bleiben jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder auf der Mitgliederversammlung widerrufen werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied  vorzeitig aus, wird für dieses ein neues Vorstandmitglied durch Neuwahl auf einer hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung gewählt.

8 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer als besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf vertragsmäßige Vergütung.

(2) Der oder die Geschäftsführer erledigen die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen, durch welche der Geschäftsführung weitere Aufgaben übertragen werden. Die Geschäftsordnung kann auch die Verteilung der Geschäftsbereiche innerhalb eines mehrköpfigen Geschäftsführungsgremiums regeln.

(3) Der oder die Geschäftsführer nehmen auf Verlangen an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teil.

(4) Der oder die Geschäftsführer vertreten den Verein innerhalb des Aufgabenbereichs der Geschäftsführung. Jeder Geschäftsführer ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht ist insoweit beschränkt, als jeder Geschäftsführer den Verein nur bis zu einem Betrag von höchstens € 5.000,-, darüber hinaus nur beim Abschluss von Arbeitsverträgen, verpflichten kann. Die Entscheidung, den Verein mit höheren Beträgen zu verpflichten, erfordert die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

Im übrigen wird der Verein vom Vorstand vertreten.

(5) Ist keine gesonderte Geschäftsführung bestellt, wird diese Funktion vom 1. Vorsitzenden wahrgenommen (geschäfts-führender  Vorstand).

9 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen, einschließlich des Zwecks, bedürfen der vorherigen schriftlichen Bekanntmachung und können auf der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder vom Vereinsregister verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.

10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein hat unbestimmte Dauer. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Kinderschutzbund e.V. Emmendingen (79312 Emmendingen, Rosenweg 3), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Emmendingen, 29.11.2019